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Ortspartei Statuten

Statuten (PDF)

VOM 6. Juni 2016

Art. 1 Name

Unter dem Namen „SVP Aesch-Pfeffingen“ (nachfolgend „Sektion“ genannt), besteht ein politischer Verein gemäss ZGB, der der Schweizerischen Volkspartei (SVP) des Kantons Basel-Landschaft angehört und seinen Sitz beim jeweiligen Präsidenten hat.

Art. 2 Zweck

Die Sektion befasst sich mit den Gegenwarts- und Zukunftsproblemen unserer Gesellschaft, speziell mit denjenigen der Gemeinden Aesch und Pfeffingen. Sie strebt die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse und der Beschlüsse der Sektion an. Die Sektion beteiligt sich an Wahlen und Abstimmungen und führt Informations- und Diskussionsveranstaltungen durch. Grundlagen bilden die Parteiprogramme der schweizerischen und der kantonalen SVP.

Art. 3 Beitritt, Austritt und Ausschluss

Jedermann/frau ab dem 16. Altersjahr kann sich mittels Anmeldekarte um die Aufnahme in die Sektion bewerben. Mit Ausnahme der Jugendlichen ist die Stimmberechtigung in Aesch oder Pfeffingen Voraussetzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Personen, die von der Sektion für ein öffentliches Amt vorgeschlagen werden, müssen Mitglied der Sektion sein.

Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten oder an ein Vorstandsmitglied möglich. Die Mitglieder- und Mandatsbeiträge für vergangene und das laufende Jahr bleiben geschuldet. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.
Der Vorstand kann ein Mitglied – auch ohne Angabe von Gründen – ausschliessen. Dagegen kann das betroffene Mitglied Rekurs an eine Generalversammlung einlegen. Letztere entscheidet mit einfachem Mehr endgültig über den Ausschluss.

Art. 4 Mitgliederbeiträge

Die Generalversammlung entscheidet jährlich über die Höhe der Jahresbeiträge. Deren Höhe kann unterscheiden zwischen Einzelmitglied, Paarmitgliedschaft und Jugendlichen bis max. 25. Altersjahr mit keinem oder niedrigem Einkommen. Die Jahresbeiträge sind jährlich bis spätestens 31. Juli zahlbar.

Art. 5 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nur bis zur Höhe ihrer Jahresbeiträge.

Art. 6 Organe

Die Organe der Sektion sind:
– die Generalversammlung
– die Sektionsversammlung
– der Vorstand
– die Revisoren

Art. 7 Vereinsjahr und Amtsdauer

Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Vorstand und die Revisoren werden jeweils für ein Jahr gewählt.

Art. 8 Unterschriftsberechtigung

Rechtsverbindlich zeichnen jeweils der Präsident – bei dessen Verhinderung der Vizepräsident – zusammen mit einem Vorstandsmitglied (kollektiv zu zweien).

Art. 9 Generalversammlung

Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Vereinsorgan, sie besteht aus allen Mitgliedern, die den letzten Jahres- und Mandatsbeitrag bezahlt haben. Die GV beschliesst mit einfachem Mehr, bei Stimmengleichheit hat der Versammlungsleiter den Stichentscheid.

Die GV ist zuständig für:
– Wahl des Vorstands, Präsidenten und der Revisoren;
– Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten und der Amtsträger;
– Genehmigung des Protokolls der letzten GV;
– Festsetzung der Jahresbeiträge
– Festsetzung des Tätigkeitsprogramms;
– Entscheid über den Rekurs eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds;
– sofern Abstimmungen/Wahlen bevorstehen: Parolenfassung.
Die GV wird vom Präsidenten jeweils in der ersten Jahreshälfte einberufen. Zusätzliche Traktandenwünsche müssen ihm spätestens 14 Tage nach Versand der Einladung schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier, Sekretär, den SVP- Mitgliedern des Gemeinderats sowie nicht stimmberechtigten Beisitzern. Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen. Er führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand beschliesst die Parolen der Sektion zu Abstimmungen und zu den Geschäften der Gemeindeversammlung. Er bestimmt die Wahlvorschläge für die diversen Gemeindebehörden und -kommissionen.

Die SVP-Mitglieder der Gemeindekommission können an den Vorstandsitzungen beratend teilnehmen. Der Vorstand kann zusätzliche Personen zur Sitzungsteilnahme einladen.

Art. 11 Revisoren Generalversammlung

Die Revisoren bestehen aus zwei von der GV gewählten Mitgliedern und einem Ersatzrevisor. Sie prüfen die vom Kassier erstellte Jahresrechnung und erstatten der GV Bericht.

Art. 12 Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die GV vom 6. Juni 2016 sofort in Kraft. Sie ersetzen alle früheren, insbesondere diejenigen vom 7. Dez. 1999.

Der Präsident: Peter Lehner

Der Vizepräsident: Martin Karrer

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